Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist am 18. November 2023 in Kraft getreten und bildet einen bedeutenden Meilenstein der deutschen Klimapolitik. Denn es zielt darauf ab, den Energieverbrauch in Unternehmen nachhaltig zu senken. Außerdem soll es einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten.

Unternehmen mit einem besonders hohen Energiebedarf sind verpflichtet, gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen. Dazu gehören unter anderem die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems sowie die Durchführung wirtschaftlich sinnvoller Maßnahmen zur Energieeinsparung.

EnEfG Einordnung und Pflichten

ab
2,5 GWh

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) unterscheidet zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen. Maßgeblich für die Einordnung ist der durchschnittliche Endenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Jahre.

Einordnung für Unternehmen

ab 2,5 GWh durchschnittlichem Endenergieverbrauch:

  • Pflicht zur Meldung technisch nutzbarer Abwärme auf der Plattform für Abwärme (BfEE)
  • Umsetzung innerhalb von 3 Jahren

ab 7,5 GWh durchschnittlichem Endenergieverbrauch:

  • Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS
  • Umsetzung bis 18.07.2025
Einordnung für öffentliche Stellen

ab 1 GWh:

  • Dies gilt seit 2024

Hinweis

Für Rechenzentren und Betreiber von IT-Infrastruktur gelten gesonderte Regeln!


Betroffene Einrichtungen müssen grundsätzlich mit Stichprobenkontrollen durch das BAFA rechnen. Darüber hinaus besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Veröffentlichung über die Plattform der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE).
Bei Verstößen gegen die Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro, was die Bedeutung der fristgerechten und vollständigen Umsetzung zusätzlich unterstreicht

Regelungen für Rechenzentren

ab
300 kW

Auch Rechenzentren mit einer elektrischen Anschlussleistung ab 300 kW unterliegen den Anforderungen des EnEfG. Zudem können Betreiber von IT-Infrastruktur bereits ab 50 kW Anschlussleistung betroffen sein.

Pflichten für Rechenzentren ab 300kW
Auch Betreiber von IT-Infrastruktur sind betroffen

Nicht nur klassische Rechenzentren, sondern auch Betreiber von IT-Infrastruktur, wie etwa Hosting-Dienste und Co-Locations, müssen laut dem EnEfG ab bestimmten Schwellenwerten aktiv werden.

Konkret gilt:

  • Bei öffentlichen Stellen:
    • Zertifizierungspflicht bereits ab 300kW Anschlussleistung

ab
50 kW

WICHTIG

Bei einem durchgehenden Betrieb mit 8.760 Stunden/Jahr (Vollbetrieb) wird die EnEfG-Schwelle bereits bei deutlich geringerem Stromverbrauch erreicht als die 2,5 GWh bei klassischen Unternehmen ohne IT-Infrastruktur.

Demnach können auch kleinere Betreiber mit scheinbar geringem Energiebedarf unter die Pflicht zur Einführung eines Energiemanagementsystems fallen.

EnEfG-konforme
Umsetzungspläne & Energiemanagementsysteme

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch von über 2,5 GWh pro Jahr sind verpflichtet, einen Umsetzungsplan für wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen.

Der Umsetzungsplan muss:

  • vollständig, plausibel und nachvollziehbar sein
  • von einem unabhängigen Dritten (z.B. Auditor, Umweltgutachter, Zertifizierer) bestätigt werden
  • auf der Website oder im Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht werden
Inhalte des EnEfG-Umsetzungsplans:
  • Priorisierung der Maßnahme
  • Bezeichnung der Maßnahme gemäß Audit oder EnMS
  • Kalkuliertes Investitionsvolumen je Maßnahme
  • Zeitrahmen der Umsetzung mit Monats und Jahresangabe
  • Herkunft der Maßnahme (z.B. Auditbericht, EnMS-Aktionsplan)
  • Zuständige Funktion im Unternehmen für die Umsetzung
  • Umsetzungsstatus der Maßnahme (offen, geplant, umgesetzt)
Was fordert das EnEfG über das Managementsystem hinaus?

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch von über 7,5 GWh pro Jahr müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) betreiben (§ 8 EnEfG).

Zusätzlich zu den allgemeinen Forderungen eines EnMS verlangt das Energieeffizienzgesetz folgende Punkte:

  • Dokumentation von Abwärmequellen, deren Temperaturen und Wärmemengen
  • Bewertung der technischen Vermeidbarkeit und Nutzbarkeit von Abwärme
  • Durchführung von Wirtschaftlichkeitsanalysen gemäß DIN EN 17463

Unsere Unterstützung bei der Umsetzung des EnEfG

Ob Energieaudit, Umsetzungsplan, Managementsystem oder Abwärmemeldung, die Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes sind vielfältig und teils komplex.

Als erfahrene Energieauditoren und Systemexperten begleiten wir Sie auf dem gesamten Weg rechtssicher, praxisnah und termingerecht.

Wir begleiten Sie von der Erstberatung bis zur Umsetzung:

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Ein weiterer Vorteil der Auditdurchführung besteht darin, dass dabei konkrete Energieeinsparmaßnahmen entwickelt und gleichzeitig wirtschaftlich bewertet werden. Diese Maßnahmen fassen wir für Sie in einem klar strukturierten und verständlichen Energieauditbericht zusammen, damit Sie auf einen Blick erkennen, wo Einsparpotenziale bestehen.

Darüber hinaus zeigt sich in der Praxis, dass das jährliche Einsparpotenzial der empfohlenen Maßnahmen in der Regel deutlich höher ist als die Kosten des Energieaudits. Somit profitieren Sie doppelt: durch gesetzliche Erfüllung und zusätzlich durch wirtschaftliche Vorteile.